| Abstand | Gefahrstoff | Beispiele |
| 5 m | - bei brennbaren Flüssigkeiten (außer VbF A I und B),
- bei Säuren und Laugen ohne Gas- oder Dampfentwicklung
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| 15 m | - bei giftigen oder ätzenden Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben
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| 25 m | | |
| 30 m | - bei explosionsfähigen Gas-, Dampf-, Staub- oder Nebel-Luft-Gemischen
| größere Wolke eines Benzindampf-Luft-Gemischs |
| 50 m | - solange der Gefahrstoff noch nicht bekannt ist
| kein Gefahrguthaben mehr vorhanden |
| 100 bis 1.000 m | - bei explosionsgefährlichen Stoffen, die massenexplosionsfähig sind oder wenn die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken besteht,
- bei ausgedehnten Flüssiggaswolken,
- bei Gasbehältern unter Brandeinwirkung
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